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   KG, 11.05.1979 - 1 W 879/79   

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https://dejure.org/1979,13826
KG, 11.05.1979 - 1 W 879/79 (https://dejure.org/1979,13826)
KG, Entscheidung vom 11.05.1979 - 1 W 879/79 (https://dejure.org/1979,13826)
KG, Entscheidung vom 11. Mai 1979 - 1 W 879/79 (https://dejure.org/1979,13826)
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 29.04.2020 - XII ZB 536/19

    Vereinfachtes Vergütungsfestsetzungsverfahren: Berücksichtigung der Einwendung

    Vereinzelt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung mit dem Beschwerdegericht die Auffassung vertreten, dass der Streit um die Ursächlichkeit einer früheren anwaltlichen Tätigkeit für einen später ohne die Beteiligung des Rechtsanwalts abgeschlossenen außergerichtlichen Vergleich im Hinblick auf den Zweck des vereinfachten Festsetzungsverfahrens als eine Einwendung zu betrachten sei, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund habe, so dass eine Gebührenfestsetzung nach § 11 Abs. 1 RVG ausscheide (OLG Frankfurt JurBüro 1987, 1799; KG Beschluss vom 11. Mai 1979 - 1 W 879/79 - juris Rn. 4 jeweils zu § 19 Abs. 4 BRAGO; Hartmann/Toussaint Kostenrecht 50. Aufl. § 11 RVG Rn. 83 "Vergleich").
  • OLG Brandenburg, 20.08.2019 - 6 W 69/19

    Sofortige Beschwerde gegen eine Vergütungsfestsetzung

    Ein solcher ausschließlich in außergerichtlichen Vorgängen begründeter Streit um die Mitursächlichkeit ist nach dem Zweck des § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG als außergebührenrechtlich einzustufen, auch wenn der Begriff der " Mitwirkung " beim Abschluss eines Vergleichs zum Gebührentatbestand in VV Nr. 1000 RVG selbst gehört (Hartmann/Toussaint, Kostengesetze, RVG § 11 Rn. 70: " Das ist ein typischer Fall "; ebenso zu §§ 19 Abs. 4, 23 Abs. 1 Satz 2 BRAGO bereits OLG Frankfurt/Main, JurBüro 1987, 1799 und KG, Beschluss vom 11.05.1979 - 1 W 879/79, juris Rn. 4; a.A. OLG Köln, Beschluss vom 11.05.2012 - 17 W 60/12, juris Rn. 9 sowie KG, Beschluss vom 07.10.2008 - 5 W 318/02, juris Rn. 3 f.; ferner Enders in Hartung/Schons/Enders, RVG-Kommentar, 3. Auflage, RVG § 11 Rn. 55; BeckOK RVG/v. Seltmann, 44. Edition vom 01.12.2018, RVG § 11 Rn. 12; Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, aaO, RVG § 11 Rn. 158; Engels, MDR 2001, 372, 375; Mümmler, JurBüro 1980, 73 f.).
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